Satzung (Neufassung vom 06.03.1991)
des „Reit- und Fahrverein Weiltal 1968 e.V.“
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der „Reit- und Fahrverein Weiltal 1968 e.V.“ mit dem Sitz in Weilmünster ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Weilburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Reiterbundes Lahn/Dill und durch den Verband RFV Hessen-Nassau Mitglied des Hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der „Reit- und Fahrverein Weiltal 1968 e.V.“ bezweckt:
1.1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen
der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes
1.5. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports
und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von
Schäden;
1.6. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
1.7. das Ausrichten von Turnieren.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGB 1.I S. 613); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke1.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die
Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein
angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.
Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei dieser Entscheidung muss Einstimmigkeit herrschen.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen
des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30.November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge und evtl. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Sie werden durch Bankeinzug erhoben.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung und
-
der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn
es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung
an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung
und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Beschlüsse im Wortlaut
und die Ergebnisse von Wahlen festhält. Die Führung des Protokolls übernimmt der Schriftführer, dieses ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
-
die Wahl des Vorstandes4,
-
die Wahl von 3 Kassenprüfern für jeweils 2 Jahre (zwei Prüfer und ein Ersatzprüfer)
-
die Jahresrechnung,
-
die Entlastung des Vorstandes,
-
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
-
der Vorsitzende,
-
der stellvertretende Vorsitzende,
-
der Schriftführer
-
der Kassenwart
-
dieser Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB
-
jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
-
der Jugend- , Sport – und Fahrwart
-
Platz- und Gerätewart
- < >§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
-
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
-
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung unterliegen;
-
die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem
Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einem noch zu bestimmenden Verein mit gleicher Zielsetzung zu.
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